Erbschaftssteuer
Ist der Erbfall bereits eingetreten, beraten wir Sie gerne zu damit einhergehenden Fragen, wie zum Beispiel die heranzuziehende Steuerklasse oder bestimmte Freibeträge sowie abzugsfähige Verbindlichkeiten. Bei der Inanspruchnahme steuerlicher Freibeträge sind die gesetzlich vorgegebenen Voraussetzungen genau zu beachten, andernfalls kann es auch Jahre nach dem Erbfall noch zu einer Rückforderung seitens des Finanzamtes kommen.
Sprechen Sie uns an - Wir beraten Sie gerne